Satzung von "PROBONO Schulpartnerschaften für Eine Welt e.V."

§ 1       Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen „PROBONO Schulpartnerschaften für Eine Welt".

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

(3)   Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt den Zusatz „e.V.".

(4)   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2       Zweck

(1)   Die Zielsetzung des Vereins ist die Förderung folgender gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Abgabenordnung (AO):

  • Förderung der Jugendhilfe (Nr. 4)
  • Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (Nr. 7)
  • Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (Nr. 13)
  • Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (Nr. 15) sowie
  • Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 Satz 1 Nr. 2 AO.

Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt,

  1. Schulpartnerschaften zwischen Schulen in Deutschland und Schulen in den Ländern des Globalen Südens zu initiieren, zu unterstützen und zu fördern. Dabei ist es das Ziel, soziale Werte und globales Lernen bei Kindern und Jugendlichen in Nord und Süd zu fördern, sie zu sozialem Engagement zu motivieren, ihre sozialen und interkulturellen Kompetenzen zu fördern und durch die Anregung eines Dialogs zwischen Kindern und Jugendlichen in Deutschland und Kindern und Jugendlichen im Globalen Süden einen Beitrag zur Völkerverständigung zu leisten.
  2. durch Projekte der Entwicklungszusammenarbeit die soziale, ökonomische und gesundheitliche Situation von Menschen im Globalen zu Süden zu fördern, insbesondere Schulen und Bildungseinrichtungen zu fördern als auch einzelne benachteiligte und hilfsbedürftige Schülerinnen und Schüler im Süden zu unterstützen mit dem Ziel, ihre Lebensumstände nachhaltig zu verbessern.

(2)   Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. Förderung von qualitativ hochwertiger Schul- und Berufsausbildung,
  2. Unterstützung von Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen und sozialen Organisationen einschließlich der Förderung der Aus- und Weiterbildung von Einzelpersonen
  3. Unterstützung bei der körperlichen, geistigen und sozialen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere auch wirtschaftlich hilfsbedürftiger Kinder und Jugendlicher durch die Vergabe von Stipendien (im Sinne von § 53 AO)
  4. Förderung von Kinderrechten, Schutz von Kindern vor körperlicher, verbaler und emotionaler Gewalt,
  5. Projektarbeit im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe, die die Familien unterstützter Kinder und deren Umfeld bis hin zu Dorfgemeinschaften einbezieht unabhängig von Religion, Geschlecht, Nationalität oder Ethnie.
  6. Förderung der Völkerverständigung, d.h. eines Austausches zwischen jungen Menschen unterschiedlicher Kulturen durch
    • die Unterstützung eines Dialogs zwischen den Schulpartnern sowohl inhaltlicher Art als auch durch den Ausbau bzw. die Bereitstellung digitaler Techniken zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Schülerinnen und Schülern der Partnerschulen
    • die finanzielle Unterstützung von interkulturellen Begegnungsreisen (ohne touristischen Charakter), die lediglich den steuerbegünstigten Zwecken dienen dürfen
    • die Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland
  7. Finanzierung und Organisation von Workshops an Schulen in Deutschland und in den Ländern des Globalen Südens für Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler zur Fortbildung und Vertiefung von entwicklungsbezogenen, globalen und interkulturellen Fragestellungen
  8. Aufbau eines Netzwerkes unter verschiedenen Schulpartnerschaften zwecks Erfahrungsaustausches
  9. Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit in Deutschland mit dem Ziel, Vorurteile gegenüber den Ländern des Globalen Südens abzubauen, das Bewusstsein für die Situation in diesen Ländern zu erweitern und für Fragen globaler Verteilungsgerechtigkeit zu sensibilisieren

(3)   Der Verein wirbt um Spenden und Fördergelder für die Verwirklichung seiner Zwecke. Der Verein kann seine Aufgaben, insbesondere die Umsetzung, Betreuung und Kontrolle der Projekte vor Ort, durch andere Organisationen, wahrnehmen lassen. Insbesondere kooperiert er mit seiner tansanischen gemeinnützigen Partnerorganisation PROBONO School Partnerships for One World und anderen gemeinnützigen ausländischen Körperschaften im Globalen Süden zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der zuvor genannten Zwecke. (§ 58 Nr. 1 AO). Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen.

(4)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 Satz 1 Nr. 2 AO.

(5)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3       Mitgliedschaft

(1)   Mitglied kann jede volljährige, natürliche Person werden.

(2)   Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

(3)   Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod
  2. durch Austritt
  3. durch Ausschluss.

(4)   Die Austrittserklärung kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von sechs Wochen erfolgen.

(5)   Der Vorstand ist mit einfacher Stimmenmehrheit berechtigt, einzelne Mitglieder wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verein auszuschließen.

(6)   Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§ 4       Beitrag

(1)   Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2)   Bei Spenden und Zuwendungen mit Auflagen sind die Organe des Vereins an diese Auflagen gebunden; der Vorstand ist für ihre Erfüllung verantwortlich.

 

§ 5       Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6       Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus

  1. dem/der Vorsitzenden
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem/der Kassenführer/in

(2)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von einem Vorstandsmitglied vertreten.

(3)   Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(4)   Der Vorstand entscheidet eigenverantwortlich über Förderungsmaßnahmen.

(5)   Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

(6)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Geschäftsjahr einberufen werden.

(7)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Alle Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzuschreiben und von dem/der jeweiligen Leiter/in der Sitzung und dem Protokollführer zu unterschreiben.

(8)   Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

(9)   Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

§ 7       Die Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstands
  2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung, jederzeit, mindestens aber einmal im Jahr zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung
  4. Die Vornahme von Satzungsänderungen
  5. Die Beschlussfassung über den Jahresbeitrag
  6. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2)   Zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder einmal jährlich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einzuladen. Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Über jede Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

(3)   Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich bei dem Vorstand beantragt. Zum Verfahren gilt Absatz (2) entsprechend.

(4)   Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied ist eine geheime Abstimmung erforderlich. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der betroffene Antrag als abgelehnt.

(5)   Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder und müssen sich im Rahmen der geltenden Gesetze halten, um die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig und mildtätig nicht zu gefährden. Für die Auflösung des Vereins ist die Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Mitgliederstimmen erforderlich.

 

§ 8       Mittel des Vereins und ihre Verwendung

(1)   Die Mittel des Vereins bestehen

  1. Aus den Mitgliedsbeiträgen
  2. Aus freiwilligen Zuwendungen
  3. Aus sonstigen, dem Vereinszweck dienlichen Einnahmen
  4. Aus Erträgen des Vereinsvermögens

(2)   Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 9       Vereinsauflösung

(1)   Wenn die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschließt oder wenn die Auflösung durch eine Behörde angeordnet wird, setzen die Organe ihre Arbeit fort, bis die Auflösung durchgeführt ist.

(2)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche UNESCO-Kommission e.V., Martin-Luther-Allee 42, 53175 Bonn. Sie hat das anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 10     Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die nach Zweck und Inhalt dieser am nächsten kommt.

 

Frankfurt am Main, den 14. Mai 2004

Letzte Änderung, beschlossen durch die Mitgliederversammlung: 24. Juni 2025