Über uns

Satzung von "PROBONO Schulpartnerschaften für Eine Welt e.V."

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „PROBONO Schulpartnerschaften für Eine Welt".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt den Zusatz „e.V.".
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein hat den Zweck, unbeschadet der Pflichten des Staates, durch die Beschaffung von Geld- und Sachmitteln Schulpartnerschaften zwischen Schulen in Deutschland und Schulen in den Ländern des Südens zu initiieren, zu unterstützen und zu fördern. Dabei ist es einerseits das Ziel, sowohl Bildungseinrichtungen als auch einzelne hilfsbedürftige Schüler im Süden zu unterstützen und andererseits soziale Werte bei Kindern und Jugendlichen hierzulande zu fördern, sie zu sozialem Engagement zu motivieren, ihre soziale Kompetenz zu fördern und durch die Anregung eines Dialogs einen Beitrag zur Völkerverständigung zu leisten.

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(2) Der Vereinszweck soll vorrangig durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
a. Akquisition von Spenden zur Unterstützung der Schulpartner im Süden: Transfer von finanziellen Mitteln und Sachspenden an ausländische Schulen, deren Träger die Rechtsform einer Körperschaft haben und die ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, zur Errichtung von Gebäuden, Ausstattung der Schulen, Versorgung mit Lehr- und Lernmaterialien (im Sinne von § 58 Nr. 1 AO)
b. Transfer von finanziellen Mitteln an ausländische Schulen, deren Träger die Rechtsform einer Körperschaft haben und die ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, speziell zur Unterstützung von hilfsbedürftigen Schülern und Schülerinnen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung.
c. Ideelle Unterstützung der Schulpartner in den Bereichen Spendenakquisition und Öffentlichkeitsarbeit
d. Förderung der Völkerverständigung, d.h. eines Kulturaustausches zwischen jungen Menschen unterschiedlicher Völker durch
• die Unterstützung eines Dialogs zwischen den Schulpartnern sowohl inhaltlicher Art als auch durch den Ausbau bzw. die Bereitstellung digitaler Techniken zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Schülern der Partnerschulen
• die finanzielle Unterstützung von Begegnungsreisen (ohne touristischen Charakter) die lediglich den steuerbegünstigten Zwecken dienen dürfen
• die Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland
e. Finanzierung und Organisation von Workshops an Schulen in Deutschland und in den Ländern des Südens für Lehrer und Schüler zur Fortbildung und Vertiefung von entwicklungsbezogenen, globalen und interkulturellen Fragestellungen
f. Aufbau eines Netzwerkes unter verschiedenen Schulpartnerschaften zwecks Erfahrungsaustausch
g. Ideelle Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 Nr. 1 der Abgabenordnung. 
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede volljährige, natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3) Die Mitgliedschaft endet a. durch Tod b. durch Austritt c. durch Ausschluss.
(4) Die Austrittserklärung kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von sechs Wochen erfolgen.
(5) Der Vorstand ist mit einfacher Stimmenmehrheit berechtigt, einzelne Mitglieder wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verein auszuschließen.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 4 Beitrag

(1) Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Bei Spenden und Zuwendungen mit Auflagen sind die Organe des Vereins an diese Auflagen gebunden; der Vorstand ist für ihre Erfüllung verantwortlich.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus a. dem/der Vorsitzenden b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden c. dem/der Kassenführer/in
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von einem Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(4) Der Vorstand entscheidet eigenverantwortlich über Förderungsmaßnahmen.
(5) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr einberufen werden.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Alle Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzuschreiben und von dem/der jeweiligen Leiter/in der Sitzung und dem Protokollführer zu unterschreiben.
(8) Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
(9) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Die Wahl des Vorstands
b. Die Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung, jederzeit, mindestens aber einmal im Jahr zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung
d. Die Vornahme von Satzungsänderungen
e. Die Beschlussfassung über den Jahresbeitrag
f. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder einmal jährlich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einzuladen. Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Über jede Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich bei dem Vorstand beantragt. Zum Verfahren gilt Absatz (2) entsprechend.
(4) Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied ist eine geheime Abstimmung erforderlich. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der betroffene Antrag als abgelehnt.
(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder und müssen sich im Rahmen der geltenden Gesetze halten, um die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig und mildtätig nicht zu gefährden. Für die Auflösung des Vereins ist die Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Mitgliederstimmen erforderlich.

§ 8 Mittel des Vereins und ihre Verwendung

(1) Die Mittel des Vereins bestehen a. Aus den Mitgliedsbeiträgen b. Aus freiwilligen Zuwendungen c. Aus sonstigen, dem Vereinszweck dienlichen Einnahmen d. Aus Erträgen des Vereinsvermögens
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Vereinsauflösung

(1) Wenn die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschließt oder wenn die Auflösung durch eine Behörde angeordnet wird, setzen die Organe ihre Arbeit fort, bis die Auflösung durchgeführt ist.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche UNESCO-Kommission e.V., Colmantstraße 15, 53115 Bonn. Sie hat das anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die nach Zweck und Inhalt dieser am nächsten kommt.

Frankfurt am Main, den 14. Mai 2004

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